TuJu-Meeting Geschäftsordnung (für den parlamentarischen Teil)

 

§ 1


Allgemeines

1.1    Das TuJu-Meeting der Turnjugend des Siegerland Turngaus wird vom TuJu-Vorstand einberufen. Einzelheiten über Zeitpunkt und Aufgaben des TuJu-Meetings regelt § 6 der Jugendordnung der Turnjugend des Siegerland Turngaus.

1.2    Die Abgeordneten setzen sich gemäß § 6.3. der Jugendordnung der Turnjugend des Siegerland Turngaus zusammen.

1.3    Das TuJu-Meeting ist öffentlich, sofern es nichts anderes beschließt.

 

§ 2


Eröffnung und Leitung des TuJu-Meetings

2.1    Einer der Vorsitzenden der Turnjugend eröffnet das TuJu-Meeting. Sind beide verhindert, so übernimmt ein anderes zu bestimmendes Mitglied vom TuJu-Vorstand die Eröffnung. Des Weiteren sind seine Aufgaben:

2.1.1    die Durchführung der Wahl von einem Protokollanten,

2.1.2    die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und damit Beschlussfähigkeit des TuJu-Meetings,

2.1.3    Bekanntgabe der Anzahl der Stimmberechtigten,

2.1.4    Bekanntgabe der Tagesordnung.

2.1.5    Die Leitung des parlamentarischen Teils des TuJu-Meetings.

 

§ 3


Geldbuße

3.1    Eine Geldbuße in Höhe von 25,00€ wird allen Mitgliedsvereinen, die dem TuJu-Meeting fernbleiben, in Rechnung gestellt.

3.2    Bei nicht Begleichung der Geldbuße wird der TuJu-Vorstand den betreffenden Verein von allen Wettkämpfen, Lehrgängen und Veranstaltungen der Turnjugend bis zum nächsten TuJu-Meeting ausschließen.

 

§ 4


Tagesordnung und Ablauf des TuJu-Meetings

4.1    Die Tagesordnung wird gemäß § 6 der Jugendordnung der Turnjugend des Siegerland Turngaus und nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung aufgestellt. Über die Annahme von Anträgen auf Abänderung der Tagesordnung entscheidet das TuJu-Meeting mit einfacher Mehrheit.

4.2    Der TuJu-Vorstand lässt die Punkte der Tagesordnung in der genehmigten Reihenfolge behandeln und – wenn erforderlich – über sie abstimmen.

4.3    Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung erhalten jeweils der Antragsteller und/oder ein Berichterstatter als erste und letzte Redner das Wort.

4.4    An der Aussprache kann sich jeder stimmberechtigte TuJu-Meeting-Teilnehmer (und Gäste) beteiligen. Das Wort wird in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt. Zur Kontrolle führt derTuJu-Vorstand eine Rednerliste.

4.5    Zur tatsächlichen Richtigstellung, zur Geschäftsordnung und zur Beantwortung einer zur Sache gehörenden Anfrage ist das Wort auch außer der Reihe zu erteilen, jedoch erst, wenn der Vorredner ausgesprochen hat. Der TuJu-Vorstand kann zu diesem Punkt immer sprechen, notfalls auch den Redner unterbrechen.

4.6    Spricht ein Redner nicht zur Sache, so hat ihn der TuJu-Vorstand zur Sache zu rufen. Redner, die das Wort zur Geschäftsordnung erhalten, aber zur Sache sprechen, sind zur Geschäftsordnung zu rufen. Im Wiederholungsfall kann der TuJu-Vorstand dem Redner das Wort entziehen.

4.7    Redner und Teilnehmer des TuJu-Meetings, die die Ordnung stören oder gegen die parlamentarischen Gepflogenheiten verstoßen, kann der TuJu-Vorstand zur Ordnung rufen und sie bei schweren und wiederholten Verstößen befristet oder ganz von der weiteren Teilnahme am TuJu-Meeting ausschließen.

4.8    Das TuJu-Meeting kann auf Antrag die Redezeit beschränken.

4.9    Nach der Aussprache hat der TuJu-Vorstand ihr Ergebnis zusammenzufassen und den Gegenstand zur Abstimmung zu erläutern.

4.10    Persönliche Erklärungen sind nur am Ende der Aussprache oder nach der Abstimmung möglich; sie können auf Verlangen im Wortlaut in das Protokoll aufgenommen werden.

4.11    Der TuJu-Vorstand kann das TuJu-Meeting nur auf deren Beschluss unterbrechen und vertagen. Es beschließt auch das TuJu-Meeting.

 

§ 5


Anträge

5.1    Anträge zur Tagesordnung können stellen:
Der Gauvorstand, die Bezirksvorstände, die Turnjugend des Siegerland Turngaus und alle Mitgliedsvereine im Siegerland Turngau, die Kinder und Jugendliche an den STG gemeldet haben.

5.2    Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem TuJu-Meeting beim Geschäftsführer der Turnjugend eingereicht werden (s. auch § 6.4 der Jugendordnung der Turnjugend des Siegerland Turngaus).

5.3    Anträge, die später eingereicht werden, können mit Zustimmung des TuJu-Meetings beraten werden. Über sie kann nur dann abgestimmt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten die vom Antragsteller zu begründende Dringlichkeit erkennen (Dringlichkeitsanträge).

5.4    Dringlichkeitsanträge mit dem Ziel, die Ordnungen der Turnjugend zu ändern, sind unzulässig.

5.5    Zu den Punkten der Tagesordnung können auch noch während der Aussprache Anträge schriftlich eingebracht werden, wenn sie geeignet sind, den zur Verhandlung stehenden Antrag zu verbessern, zu kürzen oder sachlich zu erweitern (Verbesserungs- und Abänderungsanträge).
Gegenanträge sind bis zum Beginn der Abstimmung zulässig. Über Verbesserungs-, Abänderungs- und Gegenanträge wird in Zusammenhang mit dem Grundantrag abgestimmt.

5.6    Erledigte Tagungsordnungspunkte und Anträge können auf dem gleichen TuJu-Meeting nur dann noch einmal aufgegriffen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten es verlangen.

 

§ 6


Abstimmung

6.1    Über Anträge wird in der Reihenfolge abgestimmt, in der sie auf der Tagesordnung stehen oder in der sie eingebracht werden.

6.2    Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen sich für ihn ausspricht, es sei denn, die Satzung des STG, die Jugendordnung der Turnjugend des STG oder diese Geschäftsordnung schreiben eine besondere (qualifizierte) Mehrheit vor. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

6.3    Während einer Abstimmung wird das Wort zur tatsächlichen Richtigstellung nicht mehr erteilt. Nur zur Abstimmung selbst können bei Unklarheiten noch Fragen gestellt werden.

6.4    Abgestimmt wird offen oder – auf begründetes Verlangen – geheim mit Stimmzettel. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn es ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt.

6.5    Über Anträge auf Amtsenthebung eines TuJu-Vorstandsmitgliedes muss geheim abgestimmt werden.

 

§ 7


Wahlen

7.1    Anstehende Wahlen müssen auf der Tagesordnung erscheinen. Der TuJu-Vorstand gibt die Wahlvorschläge bekannt und zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlleiter aus den Anwesenden des TuJu-Meeting benannt.

7.2    Alle nach § 5.1 Antragsberechtigten sowie die stimmberechtigten Teilnehmer des TuJu-Metings können Wahlvorschläge einreichen. Sie sollen nach Möglichkeit bereits vor dem TuJu-Meeting schriftlich dem Geschäftsführer der Turnjugend vorliegen, können aber auch noch bis zum Beginn der Wahlhandlung schriftlich vorgebracht werden.

7.3    Die Mitglieder des TuJu-Vorstandes werden geheim gewählt, wenn das TuJu-Meeting nichts anderes beschließt. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, wird offen gewählt, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

7.4    Erhält keiner der Vorgeschlagenen die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, so erfolgt die Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

7.5    Die zur Wahl Vorgeschlagenen sind vor der Wahl zu befragen, ob sie das Amt im Falle der Wahl annehmen. Beim Wahlvorgang abwesende Kandidaten können nur dann zur Wahl gestellt werden, wenn von ihnen eine entsprechende schriftliche Erklärung vorliegt.

 

§ 8


Protokoll

8.1    Über das TuJu-Meeting wird ein Protokoll angefertigt, in der die Beschlüsse in vollem Wortlaut und die Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten sein müssen. Das Protokoll wird von den Vorsitzenden oder der Leitung gemäß § 2 und dem Protokollanten unterzeichnet (siehe auch § 6.7 der Jugendordnung der Turnjugend des STG). Dieses liegt den Teilnehmern des nächsten TuJu-Meetings in den Tagungsunterlagen vor.

8.2    Einwände gegen den Inhalt des Protokolls sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung beim TuJu-Vorstand zu erheben. Nach Prüfung der Einwände hat der TuJu-Vorstand das Protokoll zu berichtigen und erneut nach § 8.1 dieser Ordnung zu versenden.

 

§ 9


Änderungen der Geschäftsordnung

9.1    Änderungen dieser Geschäftsordnung können von dem TuJu-Meeting beschlossen werden, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung steht und mindesten zwei Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten sich dafür aussprechen.

Die vorstehende Geschäftsordnung wurden am 28.02.2020 in Mudersbach einstimmig verabschiedet.