Jugendordnung der Turnjugend im Siegerland Turngau (STG)


Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, trotzdem beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter (m/w/d).

 

§ 1


Name und Mitgliedschaft

Die Turnjugend des Siegerland Turngaues (STG) ist die Gemeinschaft aller jungen Menschen in den Mitgliedsvereinen des STG, sowie ihrer gewählten und berufenen Mitarbeiter.

 

§ 2


Grundsätze

Die Jugendarbeit in der Turnjugend orientiert sich an folgenden Grundsätzen:

2.1    Die Grundlage ihrer Arbeit ist das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Turnen.

2.2    Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Kinder und Jugendlichen ein.

2.3    Die Turnjugend setzt von ihren Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte voraus. Sie übt parteipolitische Neutralität, religiöse und weltanschauliche Toleranz. Sie wendet sich gegen jede Art des Extremismus.

2.4    Sie fördert die selbständig entscheidende Persönlichkeit, die sich ihrer Verantwortung  gegenüber den Mitmenschen, der Gesellschaft und der Umwelt bewusst ist und danach handelt.

2.5    Sie will dazu beitragen, dass sich ihre Mitglieder zu gesunden und lebensfrohen Menschen entwickeln.

 

§ 3


Aufgaben

3.1    Die Turnjugend richtet ihren Schwerpunkt auf ganzheitliche und pädagogisch orientierte Angebote von Bewegung, Sport und Spiel. Sie fördert den musisch-kulturellen Bereich und betont das Gemeinschaftsleben. Sie erfüllt damit gesellschafts- und gesundheitspolitische Aufgaben.

3.2    Die Turnjugend gestaltet die Freizeit junger Menschen und orientiert sich an deren Bedürfnissen. Sie legt besonderen Wert auf die Bildung von Turnjugendgruppen.

3.3    Die Förderung nach individueller, aber auch absoluter Leistung gehört zu den selbstverständlichen Aufgaben. Grundlage für alle leistungsverbessernden Maßnahmen ist die Berücksichtigung der körperlichen, geistigen und sozialen Entwicklung der jungen Menschen unter Beachtung ganzheitlicher Gesundheitsaspekte.

3.4    Zur Turnjugendarbeit gehört es die Kultur des eigenen Volkes, als auch besonders das Verständnis für fremde Kulturen zu fördern. Durch internationale Begegnungen und anderer geeigneter Maßnahmen trägt sie zum gegenseitigen Verstehen und Achten der Völker bei.

3.5    Die Turnjugend strebt zur Verwirklichung ihrer Ziele die Zusammenarbeit mit allen anderen Trägern der Jugendhilfe an.

 

§ 4


Verwaltung

4.1    Die Turnjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung des Siegerland Turngaues.

4.2    Sie entscheidet über die ihr zufließenden Mittel.

4.3    Die Ordnungen der Turnjugend gelten ebenfalls für alle Untergliederungen des Siegerland Turngaues und sinngemäß für alle Mitgliedsvereine des STG.

 

§ 5


Organe

Die Organe der Turnjugend sind:

5.1    das TuJu-Meeting              siehe § 6

5.2    der TuJu-Vorstand             siehe § 7

5.3    die TuJu-Teams                  siehe § 8

5.4    die Projektgruppen           siehe § 9

5.5    der TuJu-Vereinsinfotag   siehe § 10

 

§ 6


TuJu-Meeting

Das TuJu-Meeting als Vollversammlung der Turnjugend ist das oberste Organ der Turnjugend. Es besteht aus einer Informationsteil und einem parlamentarischen Teil. Das Meeting tritt alle zwei Jahre, spätestens zwei Wochen vor dem ordentlichen Gauturntag zusammen.

6.1    Der Informationsteil richtet sich an alle Mitarbeiter der Jugendarbeit, sowie interessierte Jugendliche. Neben der Präsentation der Arbeitsergebnisse der Turnjugend und neuester Entwicklungen in der Jugendarbeit steht vor allem der Informationsaustausch im Vordergrund.

6.2    Der parlamentarische Teil ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Ihm gehören stimmberechtigt an:

6.2.1    Die Abgeordneten aus den Mitgliedsvereinen.
    Sie werden wie folgt ermittelt:
Jeder Verein, welcher Kinder und Jugendliche an den STG gemeldet hat, muss mindestens einen Jugendabgeordneten entsenden. Je angefangene 50 Kinder und Jugendliche können die Mitgliedsvereine einen weiteren Delegierten entsenden. Bei Vereinen, die mehrere Abgeordnete entsenden, darf höchstens die Hälfte der Abgeordneten über 30 Jahre alt sein.

6.2.2    Die Mitglieder des TuJu-Vorstandes.

6.3    Der TuJu-Vorstand bestimmt Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung des TuJu-Meeting und gibt dieses mindestens vier Wochen vorher in den offiziellen Organen der Turnjugend und des STG bekannt. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich dem Geschäftsführer der Turnjugend vorliegen.

6.4    Ein außerordentliches TuJu-Meeting kann der TuJu-Vorstand einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der beim letzten TuJu-Meeting Stimmberechtigten dies beantragen.

6.5    Außerordentliche TuJu-Meetings müssen nach den Bestimmungen in § 6.3 einberufen und spätestens drei Monate nach der Antragstellung durchgeführt werden.

6.6    Dem parlamentarischen Teil des TuJu-Meeting obliegt es:

6.6.1    den Bericht des TuJu-Vorstandes entgegenzunehmen,

6.6.2    die Richtlinien für die Arbeit der Turnjugend festzulegen,

6.6.3    über die Entlastung des TuJu-Vorstandes zu entscheiden,

6.6.4    den Haushaltsplan für das laufende und folgende Jahr und die Haushaltsabschlüsse der beiden vergangenen Jahre zu verabschieden.

6.6.5    die Mitglieder des TuJu-Vorstandes zu wählen,

6.6.6    zwei Kassenprüfer, die nicht dem Verein des Finanzbeauftragten angehören dürfen, zu wählen,

6.6.7    über Anträge zu beschließen.

6.7    Über den parlamentarischen Teil ist ein Protokoll zu fertigen. Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist von den Vorsitzenden oder der Leitung gemäß § 2 der Geschäftsordnung des TuJu-Meetings und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

6.8    Weiteres und Ergänzendes regelt die Geschäftsordnung des TuJu-Meetings.

 

§ 7


TuJu-Vorstand

7.1    Den TuJu-Vorstand bilden:

7.1.1    der Vorsitzende der Turnjugend (Gaujugendwart)

7.1.2    der Vorsitzende der Turnjugend (Gaujugendwart)

7.1.3    der Geschäftsführer

7.1.4    der Finanzbeauftragte

7.1.5    der Mitarbeiterbeauftragte

7.1.6    der Medienbeauftragte

7.1.7    der Lehrbeauftragte

7.1.8    der Wettkampfbeauftragte für Kinder- und Jugendturnen

7.1.9    der Wettkampfbeauftragte für Gruppenarbeit

7.1.10    der Freizeitenbeauftragte

7.1.11    der Veranstaltungsbeauftragte

7.2    Die Mitglieder des TuJu-Vorstandes werden vom TuJu-Meeting auf jeweils zwei Jahre gewählt. Scheidet ein TuJu-Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der TuJu-Vorstand auf Vorschlag des zuständigen TuJu-Teams eine andere Person kommissarisch bis zum nächsten TuJu-Meeting einsetzen.

7.3    Der TuJu-Vorstand erledigt nach den Beschlüssen und Aufträgen des TuJu-Meetings alle dadurch anfallenden Arbeiten sowie die laufenden Geschäfte.

7.4    Besondere Aufgaben sind:

7.4.1    die Vertretung der Turnjugend in allen Angelegenheiten nach innen und außen,

7.4.2    die Beratung von Grundsatzfragen,

7.4.3    die Jugendpolitik,

7.4.4    die Benennung von Vertretern für die Gremien des Siegerland Turngaues und der Westfälischen Turnerjugend, sowie deren Stellvertretung,

7.4.5    die Berufung der Mitarbeiter in den TuJu-Teams und Projektgruppen,

7.4.6    die Erstellung und Fortschreibung einer Geschäftsordnung für die Gremien der Turnjugend,

7.4.7    die Erstellung und Verwaltung des Haushaltes,

7.4.8    die Durchführung zentraler Jugendveranstaltungen

7.5    Die beiden Vorsitzenden der Turnjugend sind Mitglieder im geschäftsführenden Vorstand des Siegerland Turngaues. Sie haben Sitz und Stimme in allen Gremien der Turnjugend.

 

§ 8


TuJu-Teams

8.1    Jeder Beauftragte des TuJu-Vorstandes kann zur Durchführung seiner Arbeit ein TuJu-Team bilden.

8.2    Der TuJu-Vorstand soll mindestens in den Bereichen Lehrarbeit, Wettkämpfe und Allgemeine Jugendarbeit jeweils ein TuJu-Team einberufen.

8.3    Die Koordination zwischen dem jeweiligem TuJu-Team und TuJu-Vorstand übernimmt in der Regel der zuständige Beauftragte. Im Verhinderungsfall kann jedoch das TuJu-Team einen Vertreter benennen.

 

§ 9


Projektgruppen

9.1    Zur Bearbeitung von besonderen Aufgaben setzt der TuJu-Vorstand Projektgruppen ein, deren Tätigkeit mit der Erledigung ihrer Aufgabe oder mit der Auflösung durch den TuJu-Vorstand endet.

9.2    Die Mitglieder der Projektgruppe wählen einen Projektleiter, der für die einberufene Zeit, Sitz und Stimme im zuständigen Gremium der Turnjugend erhält. Im Verhinderungsfall kann die Projektgruppe einen Vertreter benennen.

 

§ 10


TuJu-Vereinsinfotag

10.1    In den Jahren zwischen den TuJu-Meetings soll ein TuJu-Vereinsinfotag als Infoabend durchgeführt werden.

10.2    Der TuJu-Vorstand bestimmt Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung des Infoabends und gibt dieses mindestens vier Wochen vorher in den offiziellen Organen der Turnjugend und des STG bekannt.

10.3    Die Mitglieder der TuJu-Teams und Projektgruppen, sowie die zuständigen Mitarbeiter der Vereine und Bezirke sind einzuladen.

 

§ 11


Untergliederungen

11.1    Die Bezirke sind dazu verpflichtet, eine selbständige Jugendarbeit im Sinne der Gausatzung und Jugendordnung zu ermöglichen und zu fördern.

11.2    Die Wahl aller Vertreter der Bezirksturnjugend erfolgt bei einem TuJu-Meeting der Jugendvertreter der Bezirksvereine. Einladung und Aufgaben des TuJu-Meetings richten sich nach § 6.

11.3    Das Bezirksjugendgremium soll mindestens aus zwei Bezirksjugendvertretern, einem Beauftragten für Wettkämpfe und einem Beauftragten für Allgemeine Jugendarbeit bestehen.

11.4    Die beiden Bezirksjugendvertreter sind Mitglieder im geschäftsführenden Bezirksvorstand.

 

§ 12


Änderung der Jugendordnung

Nur ein TuJu-Meeting kann diese Jugendordnung ändern. Anträge dazu müssen in vollem Wortlaut auf der Tagesordnung stehen. Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung von Zweidrittel der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten.

Die vorstehende Jugendordnung wurde am 28.02.2020 in Mudersbach einstimmig verabschiedet.